Satzung der Arbeitsgemeinschaft BAU-HAND-WERK

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • 1. Der Verein führt den Namen BAU-HAND-WERK e. V.
  • 2. Der Verein wird zur Eintragung in das Vereinsregisters des Amtsgerichtes Monschau angemeldet.
  • 3. Der Verein hat seinen Sitz in Monschau.
  • 4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2: Zweck des Vereins
  • 1. Zweck des Vereins ist es, durch Vermittlung handwerklicher Aufträge an seine Mitglieder und der Mitglieder untereinander sowie durch Werbetätigkeit das allgemeine Interesse an der Durchführung gemeinschaftlicher handwerklicher Leistungen zu wecken.
  • 2. Zielsetzung ist die Förderung des ökologischen Gedankens im Baubereich. Hierbei soll insbesondere der Kunde überzeugt werden, zur Erhaltung der Gesundheit und des allgemeinen Wohlbefindens ökologische Baustoffe im Hausbau einzusetzen.
  • 3. Ökologisch, kreative, gesunde, umweltverträgliche und qualitativ hochwertige Lösungen zu erarbeiten, um diese im privaten und öffentlichen Bereich bei Sanierung, Neubau und Umbau von Gebäuden anzuwenden.
  • 4. Das Anbieten von Seminaren und Vortragsreihen, Präsentationen auf Ausstellungen und Erstellen von Fachliteratur um die Kompetenz der Mitglieder und deren Wissen im ökologischen Bauen an die Öffentlichkeit zu tragen und somit eine Bewußtseinsveränderung innerhalb der Bevölkerung hin zum ökologischen Bauen zu bewirken.
  • 5. Die vermittelten Aufträge werden von den Mitgliedern in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt.
  • 6. Zweck des Vereins ist nicht die Erzielung von Gewinnen. Vereinsmittel werden ausschließlich zum Zwecke des Vereins verwandt.


§ 3: Mitgliedschaft
  • 1. Gründungsmitglieder sind folgende Unternehmen: EnVis Solartechnik, Leo Stockschläder; Siggi Feck, Ingenieurbüro; Rudolf Goffart, Malermeisterbetrieb; Walter Heinrichs Metall- und Stahlbau; Addi Klinkhammer, Putz- und Stuck; Manfred Koch, Bedachungen Koch; Gernot Kretschmar, holz und mehr; Petra Mey, Bauunternehmung; Erich Wirtz, Holzbau; Manfred Gaede-Werthschulte, Feuer & Form Ofenbau.
  • 2. Mitglieder können selbständige, in der Handwerksrolle eingetragene Handwerksbetriebe sein. Konkurrierende Handwerker, ob regional oder branchenbezogen, können nur Mitglieder des Vereins mit ausdrücklicher Zustimmung aller anderer Mitglieder werden. Hierbei ist dann ein Beschluß von 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, oder deren Vertretungsvollmacht, notwendig.
  • 3. Ebenfalls können auch Selbständige oder Betriebe aus dem Baubereich, die dem Zweck des Vereins förderlich sind, in den Zweckverband aufgenommen werden.
  • 4. Nur mit Zustimmung von 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, oder deren Vertretungsvollmacht, kann der Kreis der Mitglieder erweitert werden. Zuvor ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. In diesem erkennt das aufzunehmende Mitglied die Satzung als rechtsverbindlich an.
§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • 1. Jedes Mitglied hat das Recht:
    a) den Rat und Unterstützung des Vereins in Anspruch zu nehmen;
    b) an den Versammlungen, Kundgebungen und Arbeitstagungen teilzunehmen;
    c) die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
  • 2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
    a) Jedes Verhalten zu unterlassen, das mit dem Zweck des Vereins in Widerspruch steht.
    b) Werbemaßnahmen für das einzelne Unternehmen eines Mitgliedes sind mit dem Vorstand zu koordinieren. Die Verbindung des Vereinssymbols und der Richtlinien erfolgt in Absprache mit dem Vorstand.
    c) Bei Angebotsanfragen die übrigen Kooperationspartner zu informieren und den Kunden über die Kooperation durch Vorlage einer entsprechenden Präsentationsmappe zu informieren.
    d) Die satzungsmäßigen Vereinsbeiträge zu zahlen. Im Rahmen einer schriftlichen Beitragserklärung die Vereinssatzung als rechtsverbindlich anzuerkennen.
    e) Regelmäßig an den Sitzungen der Kooperation teilzunehmen!


§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
  • 1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluß oder Tod.
  • 2. Die Kündigung kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigungserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Beitrag ist bis zur Beendigung der Mitgliedschaft voll zu entrichten und einklagbar.
  • 3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt, insbesondere die in der Grundsatzung niedergelegten Grundsätze verletzt oder sich mit der Bezahlung der Beiträge länger als 6 Monate im Rückstand befindet.
  • 4. Der Ausschluß erfolgt nachdem dem betreffenden Mitglied Gelegenheit gegeben wurde, sich zu einem beabsichtigten Ausschluß und den hieraus angeführten Gründen zu äußern.
  • 5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben weder einen Anspruch auf die Leistungen des Vereins noch auf das Vereinsvermögen.
§ 6: Organe

Organe des Vereins sind:
  • 1. Der Vorstand.
  • 2. Die Mitgliederversammlung.
§ 7: Vorstand
  • 1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem Schriftführer
    c) dem Kassierer
  • 2. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer sind jeder für sich allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis dürfen der Kassierer oder der Schriftführer nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.
  • 3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederverwaltung mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  • 4. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Für ein Vorstandsmitglied, das während der Amtszeit ausscheidet, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt.
  • 5. Dem Vorstand obliegt die Erledigung sämtlicher Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu den laufenden Geschäften des Vorstands rechnet insbesondere die Durchführung gemeinsamer Werbemaßnahmen für die Vereinsmitglieder sowie die Organisation der in der Regel monatlich stattfindenden Treffen der Mitglieder. Der Vorstand erhält zur Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung eine entsprechende Vollmacht. Der Vorstand hat in jede Einwilligungserklärung, die vom Verein abgegeben wird, einen entsprechenden Hinweis aufzunehmen. Unterläßt er den Hinweis, so haftet er den Mitgliedern gegenüber für den hieraus entstehenden Schaden. Über Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.


§ 8: Die Mitgliederversammlung

  • 1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins geleitet, im Verhinderungsfall obliegt die Leitung seinem Stellvertreter.
  • 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einberufungsfrist beträgt drei Wochen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Änderungsanträge sind schriftlich zu stellen und zu berücksichtigen.
  • 3. Der Mitgliederversammlung obliegt u. a.
    a) Die Vorstandsberichte zu genehmigen,
    b) Die Jahresrechnungen und den Prüfbericht des Kassenprüfers zu genehmigen,
    c) Dem Vorstand die Entlastung zu erteilen,
    d) Die Mitglieder des Vorstandes sowie mindestens 2 Rechnungsprüfer zu wählen.
  • 4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich gefordert wird. In der Mitgliederversammlung hat jedes beteiligte Unternehmen ein Stimmrecht. Bei Abstimmung entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheiden die Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
  • 5. Innerhalb der ordentlichen Mitgliederversammlung steht jedem beteiligten Unternehmen das Recht zu, einen vorher zu bestimmenden Vertreter zu entsenden.
  • 6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung haben für alle Mitglieder bindende Wirkung. Über den Ablauf der Tagesordnung ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Versammlungsleiter und 3 Mitgliedern der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
§ 9: Wählbarkeit
  • 1. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die mindestens 1 Jahr ununterbrochen Mitglied des Vereins sind. Jedes Unternehmen ist berechtigt, einen Vertreter seiner Wahl zu bestimmen.
  • 2. Sämtliche Ämter in den Vereinsorganen sind Ehrenämter.
§ 10: Rechnungsprüfer
  • Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, die Jahresrechnung nach Einsicht der Geschäfts-, Kassenbücher und Belege zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich niederzulegen und der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.


§ 11: Auflösung des Vereins
  • 1. Zur Auflösung des Vereins ist der Beschluß einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich. Beschlußfähig ist die Versammlung bei Anwesenheit von ¾ sämtlicher Mitglieder. Die Auflösung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  • 2. Ist diesen Erfordernissen nicht genügt, so wird eine 2. Mitgliederversammlung mit einer Zwischenzeit von höchstens 3 Monaten mit derselben Tagesordnung anberaumt. Die 2. Mitgliederversammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen, die Auflösung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. Bei der Auflösung die Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die Rechte und Pflichten der Organe des Vereins erfahren während der Liquidation keine Änderung.
  • 3. Für die Auflösung des Vereins ist unter Angabe des Antrags mindestens 4 Wochen vorher einzuladen.
  • 4. Soweit Vereinsvermögen vorhanden ist, wird dieses zu gleichen Anteilen an die Mitglieder verteilt.
§ 12: Gerichtsstand
  • Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.

Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 25.11.1998.


Unterschriften und Stempel der Gründungsmitglieder.